Abgrenzung Regelinsolvenz / Privatinsolvenz

Wenn eine professionelle Schuldnerberatung für eine natürliche Person ergeben hat, dass die beste Möglichkeit der Entschuldung ein Insolvenzverfahren ist, stellt sich häufig noch die Frage, welches Insolvenzverfahren beantragt werden muss.

Muss? Ja, muss! Denn man kann sich „sein“ Insolvenzverfahren nicht aussuchen.

Dieser Artikel soll einen kurzen Überblick geben und betrifft nur natürliche Personen.

Es wird unterschieden zwischen dem Regelinsolvenzverfahren und dem vereinfachten Verbraucherinsolvenzverfahren (auch Privatinsolvenz oder Verbraucherinsolvenz gennant).

1. War oder ist der/die SchuldnerIn nicht selbstständig (gewesen), so ist immer die Privatinsolvenz zu beantragen.

2. Ist der/die SchuldnerIn bei Einreichung des Insolvenzantrags noch selbstständig, dann ist immer eine Regelinvolvenz zu beantragen.

3. War der/die SchuldnerIn früher einmal selbstständig aber ist zur Zeit nicht selbstständig tätig, kommt es auf weitere Kriterien an:
3.1. Gibt es Schulden aus Arbeitsverhältnissen, z.B. Sozialversicherungsbeiträge?
Wenn ja, ist die Regelinsolvenz zu beantragen.
Wenn nein, muss ein weiteres Kriterium überprüft werden
3.2. Hat der/die SchuldnerIn mehr als 19 Gläubiger? Wenn ja… Sie ahnen es… => Regelinsolvenz. Wenn nein, muss die Privatinsolvenz beantragt werden.

Ein Beispiel:
Sie waren früher mal selbstständig, haben mehr als 19 Gläubiger, aber keine Schulden aus Arbeitsverhältnissen.
Es ist die Regelinsolvenz zu beantragen!

Die Grafik soll das Ganze veranschaulichen.